Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

§ 3 Steuerbegünstigung

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Beiträge

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Wahlrecht

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

§ 11 Gesamtvorstand

§ 12 Sonderbeschlüsse des Vorstandes

§ 13 Kassenprüfer

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung

§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „FC Phönix Bellheim“

2. Er hat seinen Sitz in 76756 Bellheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht 76829 Landau in der Pfalz mit der Nummer VR 607 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind schwarz – rot

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist es, die sportliche Ertüchtigung der Jugend und seiner Mitglieder, insbesondere durch Fußball.

2. Der Verein erreicht sein Ziel insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das

Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der FC Phönix Bellheim e.V. ist Mitglied im Sportbund Pfalz und seiner Fachverbände,

insbesondere dem Südwestdeutschen Fußballverband. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, Rechtsprechung sowie den Einzelanordnungen dieser Verbände unterworfen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaf wird erworben, indem der Antragende, eine durch Vorstand zu

genehmigende, Beitrittserklärung gegenzeichnet, in welcher er sich zur Einhaltung

der Satzungsbestimmungen verpflichtet.

3. Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrag.

4. Für den Beitritt ist in der Regel einer Einzugsermächtigung zuzustimmen.

Ausnahmen können nur vom Vorstand beschlossen werden.

5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

Ein Vereinswechsel reicht hierfür nicht aus.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es

den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem

Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die

Mitgliederversammlung aufrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der

Versammlung einzuladen und anzuhören. Eine Streichung aus der Mitgliedsdatei

kann auch der Mitgliederversammlung vorbehalten sein, wenn nachfolgende Gründe

zutreffen: feststellbare Inaktivität, keine Beitragszahlung nach Mahnung.

7. Das Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod ist obligatorisch.

8. Ablehnungen von Mitgliedschafen können durch den Vorstand erfolgen und

bedürfen keiner Bekanntgabe.

9. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen

Vertreters unabdingbar.

10. Mitglieder können sein

a, aktive Mitglieder

b, passive Mitglieder

c, Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Vollendung

des 18. Lebensjahr tritt automatsch eine aktive bzw. passive Mitgliedschaf in Kraft.

d, Ehrenmitglieder

11. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

12. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen Ihrer persönlichen Daten unverzüglich

dem Vorstand anzuzeigen. Nachteile die dem Mitglied durch ein Versäumen der

Änderungsanzeige entstehen, gehen nicht zulasten des Vereins.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu

zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragszahlung ist im Voraus zu leisten. Teilzahlungen

und Beitragserleichterungen können durch den Vorstand auf Antrag gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a, Mitgliederversammlung

b, geschäftsführende Vorstand

c, Gesamtvorstand

§ 8 Wahlrecht

Die ordentlichen Mitglieder des Vereins besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

Ordentliche Mitglieder sind aktive, passive und Ehrenmitglieder. Jugendliche unter

18 Jahren haben weder ein Wahl- noch ein Stimmrecht.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom

Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und

entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, unter Angabe der

vorläufigen Tagesordnung, im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde

Bellheim eingeladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der

Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Die

ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr in der Zeit vom 01. Januar

bis 31. März statt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen mit

entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden

Mitglieder beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder gefasst. Bei einer Stimmzahlgleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit.

7. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn diese vor

Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sind und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen.

8. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen

erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden

und dem Finanzvorstand. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die

Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist im

Außenverhältnis Einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein

gerichtlich und außergerichtlich.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung

des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

Die Sitzung gilt grundsätzlich als nicht öffentlich. Über die Sitzung soll ein Protokoll

geführt werden.

4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem

Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

5. Der Vorstand gemäß § 10 wird auch als geschäftsführender Vorstand bezeichnet.

§ 11 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

a, dem geschäftsführendem Vorstand

b, dem Schriftführer

c, dem Spielleiter

d, dem Jugendleiter

e, Eventmanager

2. Die Amtszeit der Gesamtvorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung der neuen Gesamtvorstandsmitglieder im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Aufgaben und Zuständigkeiten

der jeweiligen Mandatsträger geregelt werden.

4. Dem Gesamtvorstand bleibt es vorbehalten, Ausschüsse zu berufen. Ausschüsse

haben nur beratende Funktion.

5. Der Gesamtvorstand soll in der Regel mindestens einmal im Jahr tagen.

Die Sitzung gilt grundsätzlich als nicht öffentlich. Über die Sitzung soll ein Protokoll

geführt werden.

6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom geschäftsführendem

Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Sonderbeschlüsse des Vorstandes

Folgende Geschäfte des Vereines bedürfen der Zustimmung von mind. drei

der nachfolgend genannten vier Personen:

• Vorstände nach § 10

• mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes

diese Geschäfte sind:

a, Aufnahme von Krediten

b, Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen

c, Verträge, welche den Verein länger als 2 Jahre binden

Die Zustimmung ist Vereinsintern in einem Protokoll festzuhalten.

§ 13 Kassenprüfer

Die Kassen und Bankgeschäfte des Vereins werden in jedem Jahr durch mindestens

zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.

Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig

Die zu prüfenden Bücher sind in angemessener Frist den Kassenprüfern zur

Einsichtnahme vorzulegen.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und

beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen- und Bankgeschäfte die

Entlastung des Schatzmeisters bzw. des Gesamtvorstand.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung

entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen

Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der

steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Bellheim,

und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben

ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

4. Bei Auflösung gilt zusätzlich, dass die Versammlung nur dann beschlussfähig ist,

wenn mindestens die Hälfe der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und

dies bei drei Viertel der Mehrheit beschließt. Sollten bei einer ersten Versammlung weniger als die Hälfe der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 15 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der

Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle

ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 15

Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen

Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9. Weitere Einzelheiten können in der Finanzordnung des Vereins geregelt werden.

§ 16 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.03.2012 in Kraft.

Die Eintragung in das Vereinsregister ist obligatorisch.

Mit gleichem Tage treten alle früheren Satzungen außer Kraft.

 

 

Bellheim, den 09.03.2012 gez. Der Vorstand